Name , Aufgaben und Grundsätze
§ 1 Name
Die Kreissportjugend (KSJ) im Kreissportbund Uckermark ist die Jugendorganisation im Kreissportbund Uckermark e.V. (KSB)Mitglieder der KSJ sind die Jugendabteilungen aller dem KSB angeschlossenen Vereine sowie alle im Jugendbereich gewählten MitarbeiterInnen. Die Mitgliedschaft im KSB ist in den §§ 7 und 12 der Satzung des KSB geregelt.
§ 2 Aufgaben
Die KSJ führt sich gemäß § 14 der Satzung des KSB selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Aufgaben der KSJ sind insbesondere:
- Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit und sinnvolle Freizeitbeschäftigung
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude, Entwicklung neuer Formen des Sportes
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
- Beitrag zur Persönlichkeitsbildung, Förderung der Fähigkeiten zum sozialen Verhalten und des gesellschaftlichen Engagements
- Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
- Pflege der internationalen Verständigung
- Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Jugendpflege und Jugendfürsorge
§ 3 Grundsätze
Die KSJ ist der jugend –und gesellschaftspolitische Interessenvertreter der Kinder und Jugendlichen des KSB Uckermark e.V. Sie tritt für deren Mitverantwortung ein und entspricht dem Recht auf Mitbestimmung. Die KSJ ist parteipolitisch neutral. Ihr Wirken ist auf die Völkerverständigung und Achtung der Menschenrechte ausgerichtet. Sie vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Die KSJ tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Die KSJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die KSJ verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Ihre Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
§ 4 Organe
Organe der KSJ sind:
- der Jugendtag
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Jugendtag
Die Jugendtage sind ordentliche und außerordentliche.
Sie sind das höchste Organ der KSJ.
Der Jugendtag setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitgliedsorganisationen der KSJ und den Mitgliedern des Vorstandes
Die Vereine entsenden zum Jugendtag:
- bis 50 jugendliche Mitglieder = 1 Delegierter
- bis 100 jugendliche Mitglieder = 2 Delegierte
- über 100 jugendliche Mitglieder = 3 Delegierte
Ab 2 Delegierte muss ein Delegierter im Jugendalter sein. Die Kreisverbandsjugenden entsenden zum Jugendtag jeweils 1 Delegierten. Alle anderen Mitgliedsorganisationen besitzen das Gastrecht.
Aufgaben der Jugendtage sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes der KSJ
- Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Der ordentliche Jugendtag findet alle vier Jahre statt.
- Er wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge schriftlich einberufen.
- Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der KSJ es erfordert oder ¼ der angeschlossenen Vereinsjugenden es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt oder die Mitgliederversammlung dies mit 2/3 Mehrheit beschließt. Die Frist der Einberufung kann auf zwei Wochen verkürzt werden.
- Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Delegierten nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den/die VersammlungsleiterIn vorher festgestellt ist.
- Die stimmberechtigen Mitglieder des Vorstandes haben gem. §7 je eine Stimme.
- Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die Beschlussfassung bei Abstimmungen und Wahlen erfordert eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
- Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
- Anträge auf geheime Abstimmung, sind nach Mehrheitsbeschluss so zu behandeln.
- Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nicht geheime Wahlen beantragt werden.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
- Steht für das Wahlamt nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Personen zur Wahl, ist diejenige gewählt, die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird die Stimmenzahl von keiner der Personen erreicht, so finden zwischen den zwei zur Wahl gestellten Personen die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so lange zu wiederholen, bis ein Kandidat die Stimmenmehrheit erreicht hat.
Der Jugendtag wählt zu Beginn ein Tagespräsidium, das aus einer/einem Vorsitzenden und einem/einer StellvertreterIn besteht. Dem Tagespräsidium obliegt die Leitung des Jugendtages.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das zweithöchste Organ der KSJ
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vorsitzenden der Mitgliedsorganisation, im Vertretungsfall deren VertreterInnen und den Mitgliedern des Vorstandes.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Rahmen der Beschlüsse des Jugendtages:
- Grundsätzliche Beratung der Tätigkeit des Vorstandes und Regelung finanzieller Belange
- Verabschiedung des Haushaltsplanes in den Jahren ohne Jugendtag
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Außer in dem Jahr in dem der Jugendtag stattfindet.
Im Übrigen gelten für Einladungen, Tagespräsidium, Beschlussfähigkeit, Anträge, Abstimmungen und Wahlen die Bestimmungen des § 5 dieser Jugendordnung. Über Ort und Termin der Zusammenkunft der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden und seinem/ihrer Stellvertretung
- dem Kassenwart
- dem Jugendsprecher
- weiteren Beisitzern
Sollten für die KSJ hauptamtliche Personen tätig sein, haben diese beratende Stimme und es besteht die Möglichkeit, sie als stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu wählen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Jugendtag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In den Vorstand ist wählbar, wer einer Mitgliedsorganisation der KSJ angehört.
Wählbar in ein Amt sind nur Personen, die sich zu § 3 Grundsätze der Jugendordnung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb der KSJ eintreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus bzw. ist der Vorstand nicht in der erforderlichen Anzahl der Mitglieder zusammengesetzt, ist der Vorstand ermächtigt, eine/n NachfolgerIn kommissarisch zu berufen. Der Nachfolger/die Nachfolgerin, ist in der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der/die Vorsitzende ist Vorstandsmitglied des Kreissportbund Uckermark e.V. (KSB)
Der Vorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten im KSB. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages und der Mitgliederversammlung. Er ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des KSB verantwortlich. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Der/die Vorsitzende vertritt die Interessen der KSJ nach innen und nach außen.
§ 8 Geschäftsstelle
Zur Unterstützung des Vorstandes der KSJ ist eine Geschäftsstelle tätig, die von einem/einer Geschäftsführer/in geleitet wird. Die Geschäftsstelle arbeitet im Auftrag des Vorstandes der KSJ und des KSB.
Beschlossen von der Gründungsversammlung der KSJ am 08.12.1994
Geändert am 3. Jugendtag am 9.3.04
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 01.03.2012